Satzung der LAG

Schuldnerberatung Nordrhein-Westfalen

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen „LAG Schuldnerberatung Nordrhein-Westfalen“ und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamm.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation überschuldeter Bürger/innen, die Überschuldungsprävention, die Förderung und Qualifizierung von Schuldner-/Insolvenzberatung und Schuldner-/Insolvenzberatungseinrichtungen sowie die Koordination der fachlichen Interessen von Schuldnerberater/innen in Nordrhein-Westfalen.
  2. Im Einzelnen verfolgt der Verein seinen Zweck dadurch, dass er
    - aktiv Einfluss auf politische, verbandliche und administrative Entscheidungen im
    Sinne des Vereinszwecks nimmt;
    - Überschuldung förderndes Gläubigerverhalten und verbraucherpolitische
    Missstände dokumentiert und veröffentlicht;
    - seine Mitglieder in den Bereichen Schuldnerberatung und Überschuldungsprävention unterstützt;
    - mit Arbeitskreisen, verbandlichen und kommunalen Gremien, anderen Landesarbeitsgemeinschaften und mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. kooperiert;
    - Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Aufwendungsersatz begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    - grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    - schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Briefzustellung des Vorstandes Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

  1. Die Mitglieder sollen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten und Aufgaben erfüllen und den Vorstand nach besten Kräften unterstützen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für die Folgejahre beschlossen.

§6

Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Des weiteren besteht die Option, einen Beirat einzurichten.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet  alle zwei Jahre  statt.
  2. Sie wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder in Textform einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt wird.
  4. die Mitgliederversammlung beschließt über:
    - die Entlastung des Vorstandes
    - den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vereins
  5. Sie wählt 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie gemäß Ziffer 2 einberufen wurde.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Werden mehrere Kandidaten benannt, so ist diejenige Person gewählt, die im Verhältnis untereinander die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen (= relative Mehrheit) erhält.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu 5 weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, die Funktionen der gewählten Vorstandsmitglieder selbst zu bestimmen.
  4. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/in und der/die Kassenführer/in sind im Sinne des § 26 BGB jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  6. Dem Vorstand obliegt:
    - die Führung der laufenden Geschäfte
    - die Kassen- und Buchführung des Vereins
    - die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen, der die Aufgaben unter § 8, Absatz 6 wahrnimmt.
  8. Vorstandssitzungen finden  in der Regel dreimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind.
  11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  12. Der Vorstand hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§9

Beirat

Im Falle der Einrichtung eines Beirates gilt folgendes:

  1. Der Vorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen.
  3. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

§10

Beurkundungen von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird jeweils bestimmt.

§11

Auflösung des Vereins, Vermögensbindung, Satzungsänderung

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen die vorgeschlagenen Änderungen der Einladung beiliegen.
    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Ankündigung . in Schriftform.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die BAG SB Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V., Markgrafendamm 24, 10245 Berlin) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 25.06.1996 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(geänderte Fassung nach MV vom 29.06.2005, 20.11.2012, 23.09.2014, 12.09.2018)