
1. Der Verein trägt den Namen ”LAG Schuldnerberatung
Nordrhein-Westfalen” und nach seiner Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz ”e.V.” Er hat seinen Sitz
in Düsseldorf.
2. Der Tätigkeitsbereich ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation
überschuldeter Bürger/innen, die Überschuldungsprävention, die
Förderung und Qualifizierung von Schuldnerberatung und
Schuldnerberatungseinrichtungen sowie die Koordination der
fachlichen Interessen von Schuldnerberatern/innen in
Nordrhein-Westfalen.
2. Im Einzelnen verfolgt der Verein seinen Zweck dadurch, dass er
aktiv Einfluss auf politische, verbandliche und administrative
Entscheidungen im Sinne des Vereinszwecks nimmt, Überschuldung
förderndes Gläubigerverhalten und verbraucherpolitische Missstände
dokumentiert und veröffentlicht, seine Mitglieder in den Bereichen
Schuldnerberatung und Überschuldungsprävention unterstützt, mit
Arbeitskreisen, verbandlichen und kommunalen Gremien, anderen
Landesarbeitsgemeinschaften und mit der Bundesarbeitsgemein-
schaft Schuldnerberatung e.V. kooperiert, Öffentlichkeitsarbeit
betreibt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Ababenordnung.
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person bei Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Aufwendungsersatz
begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person
werden, die seine Ziele unterstützt. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen
der LAG Schuldnerberatung Nordrhein-Westfalen können nicht
Mitglieder des Vereins sein.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss des Vorstandes.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung
der Satzung.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach
Briefzustellung des Vorstandes Berufung eingelegt werden. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin
ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
1. Die Mitglieder sollen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins erworbenen Pflichten und Aufgaben
erfüllen und den Vorstand nach besten Kräften unterstützen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe und
Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für die
Folgejahre beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Sie wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert oder von 1/5 der Mitglieder
unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer
Mitgliederversammlung verlangt wird.
4. die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Arbeits- und Haushaltsplan des Vereins
- die Entlastung des Vorstandes
- den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vereins
5. Sie wählt 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, für die Dauer von 2 Jahren, einmalige Wiederwahl ist
möglich.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie gemäß Ziffer 2
einberufen wurde. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig sein, ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Regelung
vorsieht. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von
mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen.
8. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit in geheimer
Wahl gewählt. Werden jedoch mehrere Kandidaten benannt, so ist
diejenige Person gewählt, die im Verhältnis untereinander die
meisten der abgegebenen gültigen Stimmen (= relative Mehrheit)
erhält.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand hat 3, 5 oder 7 Mitglieder. Er besteht aus einer/m
Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/in, einer/m Kassenführer/in
und bis zu 4 Beisitzern/innen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, die Funktionen der gewählten
Vorstandsmitglieder selbst zu bestimmen.
4. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
5. Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/in und der/die
Kassenführer/in sind im Sinne des § 26 BGB jeweils zu zweit
vertretungsberechtigt.
6. Dem Vorstand obliegt:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Kassen- und Buchführung des Vereins
- die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
- die Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen, der die
Aufgaben unter § 8, Absatz 5 wahrnimmt.
8. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Über
die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind.
11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
12. Der Vorstand hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit
und Sparsamkeit zu beachten.
§ 9 Beirat
1. Der Vorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat.
2. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen.
3. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Schriftführer wird jeweils bestimmt.
§ 11 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung, Satzungsänderung
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit, zur
Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen die
vorgeschlagenen Änderungen der Einladung beiliegen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der
Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einem gemeinnützigen
Zweck zuzuführen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung am 25.06.1996 mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
(geänderte Fassung nach MV vom 29.06.2005)